Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

im Geschäftsverkehr mit der Energiewerke NRW GmbH, Augsburger Str. 1C in 82110 Germering.

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche zwischen der Energiewerke NRW GmbH und dem Kunden abgeschlossenen Aufträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die von der Energiewerke NRW GmbH nicht ausdrücklich in Textform anerkennt werden, sind für die Energiewerke NRW GmbH unverbindlich, auch wenn die Energiewerke NRW GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar. Der Auftrag kommt erst dann zustande, wenn die Energiewerke NRW GmbH das Angebot durch Zusendung oder Übergabe einer Auftragsbestätigung angenommen hat. Vorher abgegebene Angebote der Energiewerke NRW GmbH sind freibleibend.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Die Erfüllung des mit dem Kunden abgeschlossenen Auftrages (Vertragsgegenstand) steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Für den Fall, dass die Energiewerke NRW GmbH von ihrem Lieferanten selbst nicht beliefert wird, kann sich die Energiewerke NRW GmbH unter wechselseitigen Ausschluss aller Ansprüche durch schriftliche Erklärung in Textform vom Vertrag lösen. Die Energiewerke NRW GmbH wird dem Kunden unverzüglich mitteilen, wenn eine Selbstbelieferung eine unangemessen hohe Zeit in Anspruch nehmen wird. Dem Kunden steht es in diesem Fall frei, sich mittels einer Erklärung in Textform unter wechselseitigem Ausschluss aller Ansprüche gegenüber der Energiewerke NRW GmbH vom Vertrag zu lösen.

(2) Die angebotenen Produkte entsprechen dem jeweiligen Stand der Technik. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Als vereinbarte Beschaffenheit gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers. Die Energiewerke NRW GmbH ist berechtigt, die Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen ganz oder zum Teil durch Dritte ausführen zu lassen. Die Energiewerke NRW GmbH ist im Rahmen des Zumutbaren zu Teilleistungen berechtigt.

(3) Der Kunde hat sicher zu stellen, dass die baulichen Voraussetzungen für die Lieferung und/oder Montage der bestellten Produkte am Lieferort erfüllt sind. Die Einholung etwaig erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen/Anzeigen bei der zuständigen Baubehörde obliegt dem Kunden.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Für die Fälligkeit der Zahlungen sind die Zahlungsbedingungen aus dem Angebot der Energiewerke NRW GmbH maßgeblich. Sofern das Angebot keine Zahlungsbedingungen enthält, ist die Gesamtvergütung nach dem folgendem Zahlungsplan fällig: 100% nach Aufdachmontage

(2) Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer und ist unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen. Abweichende Vereinbarungen über Fälligkeit und Abzug bedürfen der Textform.

§ 5 Kündigung und Rücktritt

(1) Sofern der Kunde vor Beendigung des Auftrags den Vertrag kündigt oder den Rücktritt vom Vertrag erklärt, so kann die Energiewerke NRW GmbH zur pauschalen Abgeltung der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen 15% der vereinbarten Vergütung verlangen. Der Gegenbeweis tatsächlich geringer Leistungen und Aufwendungen durch den Kunden ist möglich.

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit der Kunde ein gesetzliches Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht ausüben kann.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte und montierte Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Energiewerke NRW GmbH. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat die Energiewerke NRW GmbH unverzüglich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware sowie von Beschädigungen und/oder der Vernichtung der Ware zu unterrichten. § 7 Haftung für Mängel

(1) Der Kunde ist verpflichtet Mängel unverzüglich schriftlich gegenüber der Energiewerke NRW GmbH anzuzeigen.

(2) In Bezug auf Mängel der gelieferten Anlage nebst Zubehör haftet die Energiewerke NRW GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Mängeln der Montageleistungen leistet die Energiewerke NRW GmbH Nachbesserung oder Neuherstellung.

(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Bezug auf Mängel der gelieferten Anlage beträgt 2 Jahre, in Bezug auf Mängel der Montageleistungen 1 Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Anlage bzw. mit Gefahrübergang.

§ 8 Haftung für Schäden

(1) Die Haftung der Energiewerke NRW GmbH für vertragliche Pflichtverletzungen, sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB).

(2) Dieser Haftungsausschluss gilt auch für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und der Energiewerke NRW GmbH deren Verrichtungsund/ oder Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Sonstiges

(1) Alle Geschäftsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche-rechtliche Sondervermögen (§ 38 Abs. 1 ZPO) ist das für den Geschäftssitz der Energiewerke NRW GmbH zuständige Gericht.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbeziehungen unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

(4) Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen bedürfen der Textform.