Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: Mai/2026
im Geschäftsverkehr mit der Energiewerke NRW GmbH, Lohenstraße 8 in 82166 Gräfelfing.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Energiewerke NRW GmbH („Auftragnehmer") und Verbrauchern (§13 BGB) über Lieferung, Montage, Installation und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen, Wärmepumpenanlagen, Batteriespeichersystemen, Energiemanagementsystemen sowie Zubehör und sonstigen Komponenten. Abweichende Bedingungen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung. Rechte an Angeboten, Zeichnungen, Bildern, Kalkulationen und Unterlagen verbleiben beim Auftragnehmer.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch: a) schriftliche Annahme des Angebots durch den Kunden, insbesondere durch Unterzeichnung des Angebots, b) schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder c) Beginn der Leistungsausführung durch den Auftragnehmer.
(3) Maßgeblich für Art und Umfang der Leistungen sind das angenommene Angebot, die Auftragsbestätigung sowie ergänzende schriftliche Vereinbarungen.
(4) Geringfügige technische Änderungen und zumutbare Abweichungen bleiben vorbehalten.
§ 3 Angebotsbindung
Angebote sind sieben Kalendertage ab Ausstellungsdatum gültig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
§ 4 Leistungsumfang
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus Angebot und Auftragsbestätigung. Standardleistungen umfassen insbesondere Lieferung, Montage, Installation, Verkabelung und Inbetriebnahme. Nicht enthalten sind zusätzliche Grabungsarbeiten, Erdarbeiten über übliches Maß hinaus, Fundamentarbeiten, zusätzliche Kernbohrungen, Stemmarbeiten, Maurerarbeiten, Schalungsarbeiten, Betonarbeiten, Verkleidungsarbeiten, Maler- und Putzarbeiten, Wiederherstellung von Oberflächen, Schalldämmmaßnahmen, Entfernung von Pflanzen oder Hindernissen, behördliche Sonderauflagen, Sanierungsmaßnahmen an Altanlagen sowie Reinigungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Bestandsanlagen. Zusatzleistungen werden gesondert vergütet.
§ 5 Voraussetzungen / Mitwirkungspflichten
Der Kunde sichert ausreichende statische Eignung, Genehmigungen, Eigentümerzustimmung, keine denkmalschutzrechtlichen Hindernisse, Freiheit von Asbest oder Gefahrstoffen sowie uneingeschränkten Zugang zu. Heizungs- und Rohrsysteme müssen frei von Verstopfungen, Verschlammungen, Magnetit, Kalkablagerungen oder sonstigen Beeinträchtigungen sein. Reinigungs-, Spül-, Entschlammungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gehören nicht zum Leistungsumfang und werden gesondert vergütet. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Altanlagen. Netzanschlussunterlagen, Marktstammdatenregister, Freigaben und behördliche Dokumente sind rechtzeitig bereitzustellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter, insbesondere Nachunternehmer und Subunternehmer, zu bedienen.
§ 6 Lieferfristen
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn schriftlich vereinbart. Höhere Gewalt, Lieferengpässe, Streiks, Witterungseinflüsse oder behördliche Maßnahmen verlängern Fristen angemessen. Die Erfüllung des Vertrages steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch Zulieferer. Wird der Auftragnehmer trotz rechtzeitig abgeschlossener Deckungsgeschäfte von Lieferanten nicht beliefert und hat dies nicht zu vertreten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hierüber wird der Kunde unverzüglich informiert. Bereits erhaltene Zahlungen werden erstattet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist, Teilleistungen zu erbringen.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden oder eintreten, die die Durchführung des Vertrages technisch, rechtlich oder wirtschaftlich wesentlich erschweren oder unmöglich machen und vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind. Dies gilt insbesondere bei unzutreffenden oder unvollständigen Angaben des Kunden, fehlender technischer Umsetzbarkeit vor Ort, ausbleibenden behördlichen Genehmigungen oder Zustimmungen, erheblichen und unvorhersehbaren Material- oder Lieferengpässen, fehlender Mitwirkung des Kunden oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, durch die die Durchführung des Vertrages gefährdet wird. Hierüber wird der Kunde unverzüglich informiert. Bereits erhaltene Zahlungen werden unverzüglich erstattet.
§ 7 Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Übergabe, spätestens mit Inbetriebnahme, auf den Kunden über. Nach Gefahrübergang sind Komponenten bis zur Montage/Inbetriebnahme vor Nässe, Feuchtigkeit, Frost, Witterung, Schmutz, Diebstahl und Beschädigungen zu schützen. Schäden durch unsachgemäße Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers. Bei Zahlungsverzug oder Pflichtverletzungen kann der Auftragnehmer Komponenten zurückfordern. Kosten für Demontage und Rücktransport trägt der Kunde. Der Kunde hat den Auftragnehmer unverzüglich über Zugriffe Dritter, Pfändungen, Beschädigungen, Verlust oder sonstige Beeinträchtigungen gelieferter Komponenten schriftlich zu informieren.
§ 9 Zahlungsbedingungen
Es gelten die im Angebot vereinbarten Zahlungsbedingungen. Rechnungen sind nach Zugang ohne Abzug fällig. Bei beeinträchtigter Zahlungsfähigkeit kann der Auftragnehmer Vorauszahlungen verlangen.
§ 10 Widerrufsrecht
Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Widerrufsbelehrung und Musterformular werden gesondert ausgehändigt. Bei ausdrücklichem Leistungsbeginn innerhalb der Widerrufsfrist kann Wertersatz verlangt werden.
§ 11 Kündigung / Vertragsbeendigung
Kündigt der Kunde den Vertrag ohne gesetzliches Recht, kann der Auftragnehmer zur pauschalen Abgeltung entstandener Aufwendungen, bereits erbrachter Leistungen sowie des entgangenen Gewinns 15 % der vereinbarten Gesamtvergütung verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt vorbehalten.
§ 12 Gewährleistung
Der Kunde ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Bei Mängeln an Montage-, Installations- oder Werkleistungen ist der Auftragnehmer zunächst berechtigt, nach eigener Wahl Nachbesserung oder Neuherstellung vorzunehmen. Für vom Auftragnehmer gelieferte Komponenten und Anlagenteile gelten hinsichtlich etwaiger Herstellergarantien ausschließlich die Garantiebedingungen und Garantiefristen des jeweiligen Herstellers. Der Auftragnehmer übernimmt keine darüber hinausgehenden eigenständigen Garantien. Für Montage-, Installations- und Werkleistungen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen und Wärmepumpenanlagen gilt eine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von 2 Jahren. Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere nicht bei natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Nutzung, Eingriffen Dritter, Mängeln an Bestandsanlagen oder Schäden durch Verstopfungen, Verschlammungen, Magnetit und Kalkablagerungen.
§ 13 Haftung
Unbeschränkte Haftung besteht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung auf vertragstypische vorhersehbare Schäden begrenzt. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten gesetzlicher Vertreter, Mitarbeiter, Verrichtungsgehilfen sowie Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 14 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
